Das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten ist eine Liste: Was machst du mit personenbezogenen Daten, wozu, und wer bekommt sie? Artikel 30 DSGVO verlangt sie von praktisch jedem Unternehmen. Sie wird nirgends veröffentlicht und nirgends eingereicht – sie muss nur existieren und vorgelegt werden können, wenn die Aufsichtsbehörde danach fragt.
Genau deshalb fehlt sie so oft. Und genau deshalb kann der DSGVO-Check sie von außen nicht sehen und fragt dich.
Vorab: Ich bin Programmierer und Gestalter, kein Rechtsanwalt. Das hier ist Praxiswissen aus der Arbeit an vielen Websites, keine Rechtsberatung.
Verbreitet ist die Annahme, Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten bräuchten kein Verzeichnis. Die Ausnahme steht tatsächlich im Gesetz – sie hat aber drei Bedingungen, und es genügt, dass eine nicht erfüllt ist:
An der zweiten Bedingung scheitert es praktisch immer. Wer Kunden verwaltet, Rechnungen schreibt, Beschäftigte hat oder eine Website mit Kontaktformular betreibt, verarbeitet Daten regelmäßig. Das Verzeichnis ist damit auch für den Ein-Personen-Betrieb Pflicht.
Die gute Nachricht: Für eine kleine Firma sind es zwei bis vier Seiten.
Artikel 30 gibt die Angaben vor. Einmal für das ganze Verzeichnis:
Und dann für jede Verarbeitungstätigkeit:
Nicht vorgeschrieben, aber dringend zu empfehlen ist eine weitere Spalte: die Rechtsgrundlage. Du brauchst sie ohnehin für die Datenschutzerklärung, und hier hast du sie an einer Stelle beisammen.
Nicht jede Software und nicht jedes Formularfeld bekommt einen eigenen Eintrag. Eine Tätigkeit ist ein Vorgang mit einem Zweck. Für eine kleine Firma ergeben sich typischerweise diese Einträge:
Rund um die Website
Im übrigen Betrieb
Der DSGVO-Check fragt, ob in deinem Verzeichnis die Website vorkommt – also die erste Gruppe. Sie wird am häufigsten vergessen, weil das Verzeichnis oft einmal von der Buchhaltung aus gedacht wurde.
So sieht der Eintrag für ein Kontaktformular aus. Die anderen folgen demselben Muster.
| Angabe | Inhalt |
|---|---|
| Tätigkeit | Bearbeitung von Kontaktanfragen über die Website |
| Zweck | Beantwortung von Anfragen, Anbahnung von Aufträgen |
| Rechtsgrundlage | Vertragsanbahnung (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO), sonst berechtigtes Interesse (lit. f) |
| Betroffene | Interessenten, Kunden |
| Daten | Name, E-Mail-Adresse, Inhalt der Nachricht, Zeitpunkt |
| Empfänger | Webhoster und E-Mail-Anbieter als Auftragsverarbeiter |
| Drittland | keine Übermittlung |
| Löschfrist | 6 Monate nach der letzten Antwort; bei Auftrag 6 Jahre (Geschäftsbrief) |
| Schutzmaßnahmen | verschlüsselte Übertragung, Zugriff nur für die Geschäftsführung, siehe allgemeine Beschreibung |
Und der Eintrag für die Website selbst:
| Angabe | Inhalt |
|---|---|
| Tätigkeit | Bereitstellung der Website |
| Zweck | Auslieferung der Seiten, Erkennen von Angriffen und Störungen |
| Rechtsgrundlage | berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) |
| Betroffene | Besucher der Website |
| Daten | IP-Adresse, Zeitpunkt, aufgerufene Seite, Browserkennung |
| Empfänger | Webhoster als Auftragsverarbeiter |
| Drittland | keine Übermittlung |
| Löschfrist | 7 Tage |
| Schutzmaßnahmen | siehe allgemeine Beschreibung |
Die technischen und organisatorischen Maßnahmen beschreibst du nicht bei jedem Eintrag neu, sondern einmal am Ende. Für eine kleine Firma genügt eine halbe Seite mit Punkten wie:
Schreib auf, was tatsächlich so ist – nicht, was gut klingt.
Ein Verzeichnis von 2018, das seitdem niemand angefasst hat, ist nur wenig besser als keines. Anlass für eine Änderung ist jedes Mal, wenn sich an der Verarbeitung etwas ändert:
Dazu einmal im Jahr ein Durchgang über alle Einträge. Zehn Minuten, wenn sich nichts geändert hat.
Das Verzeichnis ist nicht nur Pflicht. Es ist die Unterlage, aus der sich fast alles andere ableitet:
Nein. Es bleibt bei dir. Vorlegen musst du es nur der Aufsichtsbehörde, wenn sie danach fragt. Betroffene oder Mitbewerber haben keinen Anspruch darauf.
Ja, sobald du regelmäßig personenbezogene Daten verarbeitest – also Kunden hast, Rechnungen schreibst oder eine Website mit Kontaktmöglichkeit betreibst. Das Verzeichnis ist dann entsprechend kurz.
Nein. Für eine kleine Firma reicht eine Tabelle oder ein Textdokument. Spezielle Programme lohnen sich erst, wenn mehrere Personen an vielen Einträgen arbeiten.
Das Fehlen ist ein eigener Verstoß, für den ein Bußgeld verhängt werden kann. Schwerer wiegt meist die Folge: Ohne Verzeichnis lassen sich auch andere Fragen der Behörde nicht beantworten, und aus einer einfachen Nachfrage wird ein Verfahren.
Ja, ein kürzeres. Wer als Auftragsverarbeiter für Kunden tätig ist – etwa als Agentur mit Zugriff auf deren Systeme –, führt zusätzlich ein Verzeichnis dieser Auftragstätigkeiten: für wen, welche Art von Verarbeitung, welche Schutzmaßnahmen.
Grafikdesigner & Programmierer. Seit über 25 Jahren in der Werbung zuhause – heute mit Fokus auf Websites, 3D, SEO und KI-Automation für Agenturen und Unternehmen.
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