DSGVO-Check · Erklärt

Auskunftsanfragen – was du tun musst, wenn jemand nach seinen Daten fragt

Lesezeit ca. 6 Minuten · gehört zum kostenlosen DSGVO-Check

Jeder Mensch darf von einem Unternehmen erfahren, welche Daten es über ihn gespeichert hat. Das ist das Auskunftsrecht aus Artikel 15 DSGVO – und es ist der Punkt, an dem kleine Unternehmen am häufigsten Ärger mit der Aufsichtsbehörde bekommen. Nicht, weil die Antwort schwierig wäre. Sondern weil die Anfrage im Postfach untergeht, für Werbung gehalten oder schlicht nicht ernst genommen wird.

Ob bei dir jemand zuständig ist und die Frist kennt, sieht man deiner Website nicht an. Deshalb fragt der DSGVO-Check an dieser Stelle dich.

Vorab: Ich bin Programmierer und Gestalter, kein Rechtsanwalt. Das hier ist Praxiswissen aus der Arbeit an vielen Websites, keine Rechtsberatung. Bei einer Anfrage, die erkennbar einen Rechtsstreit vorbereitet, gehört eine Anwältin dazu.

Die Frist: ein Monat

Ab Eingang der Anfrage hast du einen Monat Zeit für die Antwort. Die Frist läuft ab dem Tag, an dem die Anfrage bei dir ankommt – nicht ab dem Tag, an dem sie jemand liest.

Eine Verlängerung um bis zu zwei weitere Monate ist möglich, wenn die Anfrage besonders umfangreich ist. Dann musst du der Person aber innerhalb des ersten Monats mitteilen, dass und warum es länger dauert. Schweigen und später liefern ist keine Verlängerung, sondern ein Verstoß.

Woran du eine Anfrage erkennst

Eine Auskunftsanfrage braucht keine Form. Sie muss nicht „Auskunft nach Artikel 15" heißen, kein Formular verwenden und nicht an eine bestimmte Adresse gehen. Diese Sätze sind alle gültige Anfragen:

  • „Welche Daten haben Sie über mich gespeichert?"
  • „Woher haben Sie meine E-Mail-Adresse?"
  • „Bitte schicken Sie mir alles, was Sie über mich haben."
  • „Löschen Sie bitte meine Daten."

Sie können per E-Mail kommen, per Brief, über das Kontaktformular, am Telefon oder als Antwort auf einen Newsletter. Wer immer bei dir Post und Postfächer liest, muss solche Nachrichten erkennen und weiterleiten.

Eine Begründung braucht die Person nicht. Es spielt auch keine Rolle, ob sie die Auskunft aus Interesse am Datenschutz verlangt oder weil sie sich über dich geärgert hat.

Was in die Antwort gehört

Die Auskunft hat zwei Teile.

Erstens die Angaben über die Verarbeitung:

  • ob überhaupt Daten der Person gespeichert sind
  • zu welchen Zwecken
  • welche Arten von Daten
  • an wen sie weitergegeben wurden – und zwar die konkreten Empfänger, nicht nur „Dienstleister"
  • wie lange sie gespeichert werden
  • woher sie stammen, falls nicht von der Person selbst
  • welche Rechte die Person hat: Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Widerspruch und Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde
  • bei Übermittlung außerhalb der EU: auf welcher Grundlage

Zweitens eine Kopie der Daten selbst. Also nicht nur „wir haben Ihre Kontaktdaten", sondern die Daten: Name, Adresse, die gespeicherten Nachrichten, die Einträge in der Kundenverwaltung.

Die erste Kopie ist kostenlos. Kam die Anfrage per E-Mail, darfst du auch per E-Mail antworten.

Auch „wir haben nichts" ist eine Antwort

Hast du über die Person nichts gespeichert, musst du trotzdem antworten – und zwar genau das mitteilen. Diese Negativauskunft unterliegt derselben Frist. Die Anfrage zu ignorieren, weil ohnehin nichts da ist, ist der häufigste und vermeidbarste Fehler überhaupt.

Bist du sicher, wer da fragt?

Du darfst die Daten nicht an die falsche Person herausgeben. Du darfst aber auch nicht jede Anfrage mit der Forderung nach einer Ausweiskopie beantworten – das wäre eine unzulässige Hürde.

Die Regel: Einen Nachweis darfst du nur verlangen, wenn du begründete Zweifel an der Identität hast.

  • Kommt die Anfrage von der E-Mail-Adresse, die bei dir gespeichert ist, und geht die Antwort dorthin zurück, gibt es in aller Regel keinen Zweifel.
  • Kommt sie von einer unbekannten Adresse oder per Telefon, frag nach etwas, das nur die richtige Person wissen kann – eine Kundennummer, das Datum der letzten Bestellung.
  • Eine Ausweiskopie ist das letzte Mittel und fast nie nötig.

Wenn du nachfragen musst, dann sofort und nicht in der vierten Woche: Die Frist ruht allenfalls, wenn die Rückfrage unverzüglich gestellt wurde.

Der Ablauf Schritt für Schritt

  1. Eingang festhalten. Datum notieren. Ab jetzt läuft die Frist.
  2. Kurz bestätigen. Ein Satz genügt: Anfrage erhalten, Antwort kommt bis zum Datum X.
  3. Identität einschätzen. Zweifel? Dann jetzt nachfragen.
  4. Daten zusammensuchen. Überall, wo sie liegen können: Postfächer, Kundenverwaltung, Buchhaltung, Newsletter-Dienst, Formular-Einsendungen in der Datenbank der Website, Terminbuchung, Notizen. Dein Verarbeitungsverzeichnis ist hier die Suchliste.
  5. Daten anderer schützen. Stehen in den Unterlagen Angaben über andere Personen, werden sie geschwärzt oder weggelassen.
  6. Antwort schreiben und senden. Angaben über die Verarbeitung plus Kopie der Daten.
  7. Ablegen. Anfrage, Antwort und Datum aufheben – als Nachweis, dass du fristgerecht geantwortet hast.

Wenn jemand Löschung verlangt

Für die anderen Rechte gilt dieselbe Monatsfrist. Am häufigsten ist die Bitte um Löschung.

  • Löschen, was du nicht mehr brauchst und nicht aufbewahren musst: die Newsletter-Anmeldung, die alte Anfrage, das Kundenkonto.
  • Nicht löschen, aber sperren, was unter eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht fällt – Rechnungen und Geschäftsbriefe etwa. Diese Daten bleiben im Archiv und werden für nichts anderes mehr verwendet. Näheres unter Löschfristen.
  • Der Person mitteilen, was gelöscht wurde und was aus welchem Grund noch aufbewahrt wird.
  • Dienstleister informieren, bei denen die Daten ebenfalls liegen – zum Beispiel den Newsletter-Dienst.

Ein Widerspruch gegen Werbung ist noch einfacher: Er gilt sofort und ohne Begründung. Die Adresse kommt auf eine Sperrliste, damit sie nicht bei der nächsten Gelegenheit wieder im Verteiler landet.

In einer halben Stunde vorbereitet

Eine Auskunftsanfrage kommt selten. Wenn sie kommt, entscheidet die Vorbereitung darüber, ob sie zehn Minuten kostet oder zum Problem wird.

  • Eine zuständige Person – und eine Vertretung für Urlaub und Krankheit.
  • Eine Adresse, die täglich gelesen wird. Sie steht in der Datenschutzerklärung. Ein Sammelpostfach, in das niemand schaut, ist die häufigste Ursache für versäumte Fristen.
  • Allen Bescheid sagen, die Post, Telefon oder Postfächer betreuen: So sieht eine Anfrage aus, an diese Person geht sie weiter.
  • Die Suchliste: an welchen Stellen bei dir Daten zu einer Person liegen können. Das ist dein Verarbeitungsverzeichnis.
  • Zwei Textbausteine: die Eingangsbestätigung und das Gerüst der Auskunft, in das du nur noch die Daten einsetzt.

Was auf dem Spiel steht

Eine unbeantwortete Anfrage führt fast zwangsläufig zum nächsten Schritt: Die Person beschwert sich bei der Aufsichtsbehörde. Die Beschwerde ist kostenlos, in wenigen Minuten online gestellt, und die Behörde muss ihr nachgehen. Dann fragt nicht mehr ein verärgerter Kunde, sondern das Amt – und will neben der Auskunft meist auch das Verarbeitungsverzeichnis sehen.

Daneben kann die Person Schadensersatz verlangen, wenn ihr durch die verspätete oder verweigerte Auskunft ein Schaden entstanden ist. Wie die Gerichte das im Einzelnen handhaben, ist uneinheitlich. Verlassen sollte man sich darauf nicht.

Beides lässt sich mit einer rechtzeitigen, vollständigen Antwort vermeiden.

Häufige Fragen

Darf ich für die Auskunft Geld verlangen?

Für die erste Auskunft nicht. Nur bei offensichtlich unbegründeten oder häufig wiederholten Anfragen darfst du ein angemessenes Entgelt verlangen oder die Auskunft verweigern – das musst du dann aber begründen können, und die Schwelle liegt hoch.

Die Anfrage kommt von einem Anwalt oder einem Online-Dienst. Muss ich antworten?

Ja, wenn die Vertretung nachgewiesen ist, üblicherweise durch eine Vollmacht. Fehlt sie, darfst du sie anfordern. Die Auskunft selbst kannst du im Zweifel direkt an die betroffene Person schicken.

Muss ich auch interne Notizen und E-Mails herausgeben?

Die Auskunft umfasst die personenbezogenen Daten der Person, auch wenn sie in Notizen oder E-Mails stehen. Angaben über andere Personen und Geschäftsgeheimnisse darfst du schwärzen. Bei umfangreichem Schriftverkehr darfst du nachfragen, worauf sich das Interesse richtet.

Was mache ich, wenn ich die Frist nicht schaffe?

Innerhalb des ersten Monats mitteilen, dass es länger dauert, warum, und bis wann die Antwort kommt. Das geht nur bei wirklich umfangreichen Anfragen und für höchstens zwei weitere Monate.

Jemand widerruft per Antwort auf den Newsletter seine Einwilligung. Zählt das?

Ja. Der Widerruf muss so einfach sein wie die Einwilligung und ist an keine Form gebunden. Die Adresse wird sofort aus dem Verteiler genommen – auch wenn die Person nicht den Abmeldelink benutzt hat.

Holger Klopmeyer
Holger Klopmeyer

Grafikdesigner & Programmierer. Seit über 25 Jahren in der Werbung zuhause – heute mit Fokus auf Websites, 3D, SEO und KI-Automation für Agenturen und Unternehmen.

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