Deine Website verarbeitet Daten – aber fast nie allein auf deinem eigenen Rechner. Der Hoster speichert die Zugriffsprotokolle, der Newsletter-Dienst die Adressen, das Statistik-Werkzeug die Seitenaufrufe. Sobald ein anderes Unternehmen in deinem Auftrag mit den Daten deiner Besucher umgeht, verlangt Artikel 28 DSGVO einen Vertrag darüber: den Auftragsverarbeitungsvertrag, kurz AV-Vertrag oder AVV.
Von außen ist nicht zu erkennen, ob es diese Verträge gibt. Deshalb fragt der DSGVO-Check an dieser Stelle dich. Diese Seite hilft dir, die Frage ehrlich zu beantworten – und die Lücken zu schließen, falls es welche gibt.
Vorab: Ich bin Programmierer und Gestalter, kein Rechtsanwalt. Das hier ist Praxiswissen aus der Arbeit an vielen Websites, keine Rechtsberatung.
Verantwortlich für die Daten bist du. Du entscheidest, wozu sie erhoben werden und was mit ihnen geschieht. Ein Auftragsverarbeiter ist jemand, der diese Daten nach deiner Weisung verarbeitet und kein eigenes Interesse an ihnen verfolgt. Er ist dein verlängerter Arm.
Der Vertrag hält genau das fest: Der Dienstleister darf die Daten nur für deinen Zweck verwenden, muss sie schützen und am Ende zurückgeben oder löschen. Ohne diesen Vertrag ist die Weitergabe der Daten an ihn rechtlich eine Übermittlung an einen Dritten – und für die fehlt in aller Regel die Grundlage.
Bei einer normalen Unternehmens-Website sind es fast immer dieselben Kandidaten:
| Dienstleister | Warum |
|---|---|
| Webhoster | Zugriffsprotokolle mit IP-Adressen, Formulardaten, oft auch die E-Mail-Postfächer. Immer nötig. |
| Newsletter-Dienst | Adressen, Anmeldezeitpunkte, Öffnungs- und Klickdaten |
| Statistik-Werkzeug in der Cloud | Seitenaufrufe, je nach Werkzeug auch Kennungen |
| Formular-, Termin- oder Chat-Dienst | alles, was Besucher dort eintragen |
| Einwilligungs-Dienst (Cookie-Banner aus der Cloud) | IP-Adresse und die Einwilligungsentscheidung |
| Auslieferungsnetz (CDN) und Schutz vor Angriffen | IP-Adressen aller Besucher |
| Externer Backup- oder Cloud-Speicher | Kopien der gesamten Datenbank |
| Agentur oder Freelancer mit Zugriff auf Server oder Redaktionssystem | Zugriff auf alle gespeicherten Daten, etwa bei Wartung und Fehlersuche |
Der letzte Punkt wird am häufigsten vergessen. Wer deine Website betreut und dabei Formular-Einsendungen, Kundenkonten oder Protokolle sehen kann, ist Auftragsverarbeiter – auch wenn er die Daten nie gezielt anschaut.
Eine gute Ausgangsliste liefert dir der DSGVO-Check selbst: Unter „Alle gemessenen Dienste" steht, welche fremden Anbieter deine Website tatsächlich einbindet. Dazu kommen die, die von außen unsichtbar sind – Hoster, Backup, E-Mail.
Nicht jeder, der Daten von dir bekommt, ist Auftragsverarbeiter. Wer die Daten in eigener Verantwortung verarbeitet, braucht keinen AV-Vertrag:
Und: Was du lokal auf deinem eigenen Server betreibst, braucht gar keinen zusätzlichen Vertrag. Lokal eingebundene Schriften oder eine selbst gehostete Statistik laufen unter dem Vertrag mit deinem Hoster mit. Das ist einer der Gründe, warum sich lokales Einbinden lohnt.
Artikel 28 Absatz 3 DSGVO gibt den Inhalt vor. Du musst das nicht selbst formulieren, aber du solltest erkennen, ob ein vorgelegter Vertrag vollständig ist:
Der Vertrag muss nicht auf Papier unterschrieben sein. Ein elektronischer Abschluss genügt – etwa ein Klick im Kundenkonto, der dokumentiert wird.
Findest du bei einem Anbieter keinen Vertrag und bekommst auf Nachfrage auch keinen, ist das ein deutliches Signal. Dann ist der Wechsel zu einem anderen Anbieter die saubere Lösung.
Sitzt der Dienstleister in den USA oder verarbeitet er dort, reicht der AV-Vertrag allein nicht. Zusätzlich braucht die Übermittlung eine eigene Grundlage: derzeit die Zertifizierung des Anbieters unter dem EU-US Data Privacy Framework oder Standardvertragsklauseln. Seriöse Anbieter liefern beides zusammen mit dem AV-Vertrag. Achte darauf, dass die Standardvertragsklauseln als Rückfallebene vereinbart sind – falls das Abkommen einmal wegfällt, musst du dann nicht neu verhandeln.
Du darfst nur Dienstleister einsetzen, die „hinreichende Garantien" bieten. Im Alltag heißt das: einmal hinschauen, bevor du dich entscheidest, und danach gelegentlich wieder.
Dass Aufsichtsbehörden das ernst nehmen, zeigt der bislang größte deutsche Fall: Beim Bußgeld gegen Vodafone im Juni 2025 entfiel ein Drittel der Summe ausdrücklich auf die mangelhafte Kontrolle von Auftragsverarbeitern. Für kleine Unternehmen geht es um andere Größenordnungen – der Maßstab ist derselbe.
In aller Regel nicht. Die Anbieter stellen ihn als Teil ihrer Leistung bereit. Kosten entstehen nur, wenn du einen eigenen Vertrag durchsetzen willst und der Anbieter ihn prüfen lassen muss – das ist bei Standarddiensten weder üblich noch nötig.
Nein. Steuerberater verarbeiten die Daten in eigener fachlicher Verantwortung und sind deshalb keine Auftragsverarbeiter. Dasselbe gilt für Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer.
Ja, mit dem Anbieter des Baukastens. Er ist gleichzeitig dein Hoster und speichert die Einsendungen. Der Vertrag liegt fast immer im Kundenkonto bereit.
Der Verstoß kann mit einem Bußgeld geahndet werden, und zwar für beide Seiten – auch der Dienstleister ist verpflichtet. In der Praxis fällt das Thema meist auf, wenn die Aufsichtsbehörde aus anderem Anlass nachfragt, etwa nach einer Beschwerde oder einer Datenpanne. Dann ist der fehlende Vertrag ein zusätzlicher Punkt, der sich leicht hätte vermeiden lassen.
Nein, er gilt für die Dauer der Zusammenarbeit. Sinnvoll ist aber ein jährlicher Blick auf die Liste: Stimmen die Dienste noch, und gibt es neue Fassungen, denen du zustimmen musst?
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